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Vorwort

Im Rahmen unseres "Berliner Informationsgesetzbuches" legen wir nunmehr das zweite Heft vor, das den aktuellen Text des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. Teil I, 2954), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 16 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. Teil I, 2321), enthält.

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt im wesentlichen den Datenschutz bei Bundesbehörden und Privatunternehmen. Aber auch für Teile der Landesverwaltung muß auf Bestimmungen dieses Gesetzes zurückgegriffen werden: Soweit Anstalten des öffentlichen Rechts im Wettbewerb stehen, sind die für Privatunternehmen geltenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden. Das gleiche gilt in eingeschränkterem Umfang für die Verarbeitung von Personaldaten der öffentlichen Bediensteten, deren Rechtsverhältnisse denjenigen der privaten Arbeitnehmer gleichgestellt werden sollten.

Nicht mehr anwendbar ist das Bundesdatenschutzgesetz seit dem 18. Juni 1994 für die Sozialbehörden. Für diese ist der Sozialdatenschutz seit diesem Zeitpunkt im Sozialgesetzbuch X vollständig bereichsspezifisch geregelt. Der Bereich des Sozialdatenschutzes wird in einem eigenen Heft innerhalb des Berliner Informationsgesetzbuches aufgegriffen.

Mit der Novellierung des Berliner Datenschutzgesetzes vom 3. Juli 1995 sind dem Berliner Datenschutzbeauftragten auch die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz übertragen worden (vgl. S. 48, Auszug aus dem Berliner Datenschutzgesetz). Bei Beschwerden von Bürgern über Datenschutzverstöße steht diesen damit - unabhängig davon, ob sich die Beschwerde gegen eine private oder öffentliche Stelle richtet - eine Anlaufstelle zur Verfügung, die ihren Hinweisen nachgeht.

Erneut möchte ich um Anregungen bitten, um welche Vorschriften und Texte unser Informationsgesetzbuch erweitert werden sollte.

Dr. Hansjürgen Garstka

Berliner Datenschutzbeauftragter

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am 07.02.97

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